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unbemannte Luftfahrtsysteme UAV / UAS / Drohnen |
Aufgrund der sich häufenden Vorkommnisse mit
unbemannten Luftfahrtsystemen wurden die rechtlichen Grundlagen aktualisiert. Unbemannte Luftfahrtsysteme definieren sich in Abhängigkeit der Nutzung: UAV/UAS < > Flugmodelle. Definition und Betriebsbedingungen dieser unbemannten Luftfahrtsysteme sind nun eindeutig fixiert. |
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Relevante juristische Grundlagen: - Luftverkehrsgesetz / LuftVG §1, §25, §31, §64 - Luftverkehrs Ordnung / LuftVO §19, §20, §21 - NfL Reihe 1 und 2, besonders NfL-1-768-16 und in Veröffentlichungen des BMVI und der Länder Die unbeabsichtigte oder vorsätzliche illegale Nutzung von Drohnen hat bereits zahlreiche Maßnahmen initiiert: So werden elektronische, visuelle und akustische Sensoren zur Detektion und Erfassung eingesetzt. Weiterhin wurden bereits elektronische, mechanische und biologische Abwehrmaßnahmen entwickelt, erprobt und eingesetzt. |