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unbemannte Luftfahrtsysteme
UAV / UAS / Drohnen

Aufgrund der sich häufenden Vorkommnisse mit
 unbemannten Luftfahrtsystemen wurden die rechtlichen Grundlagen aktualisiert.


Unbemannte Luftfahrtsysteme definieren sich in Abhängigkeit der Nutzung:
UAV/UAS  < > Flugmodelle.


Definition und Betriebsbedingungen dieser unbemannten Luftfahrtsysteme sind nun eindeutig fixiert.


UAV / UAS

Relevante juristische Grundlagen:

- Luftverkehrsgesetz / LuftVG §1, §25, §31, §64
- Luftverkehrs Ordnung / LuftVO §19, §20, §21
- NfL Reihe 1 und 2, besonders NfL-1-768-16

und in Veröffentlichungen des BMVI und der Länder

Die unbeabsichtigte oder vorsätzliche illegale Nutzung von Drohnen hat bereits zahlreiche Maßnahmen initiiert:

So werden elektronische, visuelle und akustische Sensoren zur Detektion und Erfassung eingesetzt.

Weiterhin wurden bereits elektronische, mechanische und biologische Abwehrmaßnahmen entwickelt, erprobt und eingesetzt.